Kandidatinnen und Kandidaten für die Wahlen stellen sich vor
Gleich 41 Pfarreimitglieder kandidieren für einen - manche aber auch gleich für zwei oder drei - der 41 zu wählenden Sitze bei den kommenden Pfarreiratswahlen am 07. und 08. Oktober 2023. Der Wahlausschus zeigte sich in seiner letzten Sitzung am 28,07.2023 erfreut und dankbar darüber, dass es (fast) gelungen ist, für alle Wahlen eine ausreichende Zahl von Kandidatinnen und Kandidaten zu motivieren und somit keine Urwahlen erforderlich sind. Gleichzeitig ein Danke all jene, die Kandidatinnen und Kandidaten vorgeschlagen haben und damit ihr Interesse an der Wahl bekundeten.
Im Mittelpunkt der Sitzung stand die Erstellung und Verabschiedung der Kandidatenlisten für die 9 durchzuführenden Wahlen. Vier Wahlen davon werden jedoch als ergänzende Urwahlen stattfinden, da nicht wenigstens eine Person mehr kandidiert, als Personen in ein Gremium zu wählen sind.
In einem Flyer für alle Wahlberechtigte werden die Kandidatinnen und Kandidaten Anfang September vorgestellt - und auch hier auf dieser Seite:
Für den Pfarreirat der Pfarrei Hl. Edith Stein kandidieren
aus der Gemeinde St. Jakobus
aus der Gemeinde St. Laurentius
aus der Gemeinde Herz Jesu
Für das Gremium Pfarreirat findet eine
ergänzende Urwahl* statt.
Für den Verwaltungsrat der Pfarrei Hl. Edith Stein kandidieren
aus der Gemeinde St. Jakobus
aus der Gemeinde St. Laurentius
Für das Gremium Verwaltungsrat findet eine
ergänzende Urwahl* statt.
aus der Gemeinde Herz Jesu
Für das Gremium Verwaltungsrat findet eine
ergänzende Urwahl* statt.
Für die Gemeindeausschüsse kandidieren
in der Gemeinde St. Laurentius
Was bedeutet 'Ergänzende Urwahl'?
Ergänzende Urwahl ist erforderlich, wenn einige Personen zu einer Kandidatur bereit sind, aber die erforderliche Anzahl an Kandidatinnen und Kandidaten nicht erreicht wird.
Ergänzende Urwahl bedeutet: Die Wählerinnen und Wähler können sowohl die auf dem Stimmzettel bereits aufgeführten Kandidatinnen und Kandidaten ankreuzen als auch ergänzend dazu weitere Namen hinzufügen. Auch hier dürfen aber insgesamt höchstens so viele Namen angekreuzt und/oder hinzugefügt werden, wie Personen in das jeweilige Gremium zu wählen sind. Ein Stimmzettel ist ungültig, wenn mehr Personen durch Ankreuzen und/oder Hinzufügen benannt worden sind als in das jeweilige Gremium zu wählen sind.